Zubehör
Zubehör
Der Gesetzgeber definiert in § 97 BGB den Begriff “Zubehör” als bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Hauptsache dienlich ist, ohne ein Bestandteil davon zu sein. Verbraucher kennen die Bezeichnung Zubehör hauptsächlich als Zugabe zu unterschiedlichen Geräten. Hier wird für die Nutzung bestimmter Gerätefunktionen ein Zubehör benötigt, obwohl das Gerät auch ohne dieses betriebsbereit wäre. Dazu können spezielle Staubsaugerdüsen ebenso zählen wie Lautsprecher, Kabel, Drucker, externe Festplatten, USB Sticks und Co. Doch auch für Gewerbebetriebe oder Baustellen gibt es den Begriff “Zubehör”. Hier fallen Materialien, Maschinen, Fahrzeuge, bewergliche Betriebseinrichtngen, Werkzeuge, Baumaschinen und Vorräte an Öl, Gas oder Kohle darunter.