Vergabe

Vergabe

Bauherren und Bauherrinnen holen über eine Ausschreibung Angebote von Unternehmern ein. Sollte ein solches Angebot akzeptiert werden und damit eine Vergabe des Auftrages erfolgen, so muss schriftlich festgelegt werden, ob die Arbeiten mittels eines Werkvertrages benannt und abgerechnet werden oder nach den Vorgaben der VOB. Vage Angaben und Gleitklauseln sowie eine Abtretungsmöglichkeit der Forderungen durch den Unternehmer an einen Dritten sollten dabei tunlichst vermieden werden. Die Gewährleistung kann nämlich nur so abgesichert werden.