Reallasten
Reallasten
§ 1105 BGB regelt die Richtilinien zu Reallasten. Diese stellen dingliche Belastungen auf Grundstücken dar, die aus wiederkehrenden Leistungen resultieren und immer an einen Berechtigten zu entrichten sind. Reallasten können sowohl befristet auf einen gewissen Zeitraum als auch unbefristet festgesetzt werden. Dabei kann die Höhe der Reallasten sowohl eine feste Größe sein als auch variabel. Erbracht werden können Reallasten in Form von Naturalien wie landwirtschaftlichen Erträgen, Gemüse, Milch, Fleisch oder Obst erbracht werden. Ebenso allerdings können Reallasten auch als Geldbetrag, der aus Handlungen wie Wartung von Wegen, Stromlieferungen oder Unterhalt für eine Brücke entsteht, entrichtet werden.