Zahlungsverzug
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Zahlungsverzug
Zahlungsverzug
Das „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“, welches am 30.05.2000 inkrafttrat, bringt einen Schuldner automatisch in Zahlungsverzug, wenn der Schuldner die Rechnung nicht zum darin ausgewiesenen Fälligkeitstermin gezahlt hat oder nach Zugang der Rechnung eine Frist von 30 Tagen verstrichen ist. Diese 30-Tage-Frist wird von einer zusätzlichen Mahnung nicht tangiert.
In Verträgen können allerdings von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Daher kann der Zahlungsverzug auch vor Ablauf der 30-Tage-Frist mit dem Eintreffen der Mahnung einsetzen. Bei wiederkehrenden Zahlungen innerhalb eines Schuldverhältnisses, die zu bestimmten Kalendertagen verpflichten, tritt ein Zahlungsverzug bereits ein, wenn eine Zahlung zu einem betreffenden Termin ausgesetzt wird. Mit dem ersten Tag eines Zahlungsverzuges entstehen Verzugszinsen, die von dem Basiszinssatz der Bundesbank abhängig sind und jeweils dem Leitzins der Europäischen Zentralbank angepasst werden.