Stellplätze

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Entsprechend der jeweiligen Landesbauordnung sind Bauherren / Bauherrinnen verpflichtet für die Anwohner in ausreichendem Umfang, Stellplätze für Fahrzeuge oder Garagen zur Verfügung zu stellen. Je nach Art der baulichen Anlage variiert die geforderte Anzahl an Stellplätzen bzw. Garagen. Diese Stellplatzverpflichtung kann öffentlich-rechtlich durch eine Eintragung im Baulastenverzeichnis festgeschrieben werden. Können Stellplätze oder Garagen aus baurechtlichen oder faktischen Gründen nicht errichtet werden, so kann der Bauherr mittels einer Ablösevereinbarung von der Gemeinde von der Verpflichtung befreit werden. Dabei müssen die entsprechenden Ablösesatzungen der Gemeinde von der übergeordneten Bauaufsichtsbehörde genehmigt werden.

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