Schmalseitenprivileg

Schmalseitenprivileg

Schmalseitenprivileg

Laut BauONW § 6 Abstandflächen, Absatz (6) können in Nordrhein-Westfalen die normalerweise einzuhaltenden Abstände eines Hauses zur nächsten Außenwand bzw. zur Nachbargrundstücksgrenze halbiert werden, wenn das sogenannte Schmalseitenprivileg greift. Nach diesem Privileg darf für ein Haus die Halbierung der Abstandsflächen an zwei Seiten in Anspruch genommen werden, sofern es sich nur ein einziges Mal um die Grenze des gleichen Nachbarn handelt. Als Tiefe der Abstandsfläche reicht vor zwei Außenwänden eines Gebäudes auf einer Länge von maximal 16 m dann die Hälfte des vorgebenden Abstandes aus. Die erforderliche Tiefe muss jedoch mindestens 3 m ausmachen. Grenzt eine Außenwand des Gebäudes an ein anderes Gebäude oder die Nachbargrenze, so gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine andere Außenwand. Stoßen allerdings zwei Außenwände an die Nachbargrenze oder ein Nachbargebäude so findet das Schmalseitenprivileg keine Anwendung. Zudem kann das Privileg gegenüber einem Gebäude oder einem Nachbargrundstück nur ein einziges Mal in Anspruch genommen werden.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!