Nutzungsvertrag / Nutzungsrecht

Nutzungsvertrag / Nutzungsrecht

Aus der Verleihung, Zuweisung oder Einräumung von Mitnutzungsrechten sowie entsprechende Verträge über die Bodenflächennutzung zur Erholung oder Freizeitgestaltung gingen laut Recht der ehemaligen DDR Nutzungsrechte und Nutzungsverträge hervor.

Das Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB) umfasste die entsprechenden Regelungen zu solchen Verträgen. Nutzungsverträge, die die Überlassung von Grundstücken und Gebäuden durch eine öffentliche oder staatliche Stelle gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages sowie die Übernahme öffentlicher Lasten regeln, blieben nach der Wiedervereinigung unangetastet.

Gemäß Art. 232 § 4 Abs.1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gelten für Nutzungsverträge über Grundstücke, die dem Zwecke der Erholung dienen, weiterhin die im Zivilgesetzbuch der ehemaligen DDR vorgegebenen Vorschriften. Jedoch können per Rechtsverordnung neue Regelungen, die angemessene Erhöhung der Nutzungsentgelte betreffend, getroffen werden. Im Falle der Erhöhung können auch Sonderkündigungsrechte angepasst werden.

Mit der Nutzungsentgeltverordnung aus dem Jahre 1993 wurde eine solche Regelung getroffen. Diese wurde 2002 dann neu gefasst. Vor dem 03.10.1990 getroffene Vereinbarungen werden durch diese Verordnung ersetzt, alle nach diesem Zeitpunkt getroffenen Vereinbarungen bleiben jedoch unberührt.

Die Verordnung umfasst Entgelte für die Bodenflächennutzung aufgrund von Verträgen gemäß § 312 ZGB (Zivilgesetzbuch der DDR). Für Entgelte aus dem Bundeskleingartengesetz, für unentgeltliche Nutzungsverhältnisse gemäß § 312 ZGB mit Abschlussdatum vor dem 03.10.1990 und Überlassungsverträge gilt die Regelung nicht. Die Nutzungsentgelte für unter die Verordnung fallende Vereinbarungen dürfen schrittweise an das ortsübliche Entgelt angepasst werden.

In § 20a Abs. 1 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes wird eine weitere Regelung definiert. So können Eigentümer von Grundstücken außerhalb von Kleingartenanlagen oder von Erholungs- oder Freizeitgrundstücken von einem dieses Grundstück kleingärtnerisch nutzenden Nutznießer die Erstattung der für den genutzten Grundstücksteil bzw. das Grundstück nach Ablauf des 30.06.2001 regelmäßig anfallenden und wiederkehrenden, öffentlichen Lasten verlangen. Einfach gesagt: Der Eigentümer kann die Erstattung der Grundsteuer einfordern.

 

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