Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
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Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Als Verbraucherschutzverordnung regelt die MaBV die Beziehungen zwischen Auftraggebern auf der einen und Baubetreuern, Bauträgern, Maklern und Kapitalanlagevermittlern auf der anderen Seite. In erster Linie soll das Vermögen der Auftraggeber geschützt werden. Entsprechend enthalten die MaBV Sicherungsvorschriften, die bei Verwendung von Geldern der Auftraggeber einzuhalten sind. Dazu zählen Vorschriften über die Sammlung und Aufbewahrung von Prospekten, Prüfungen aus besonderem Anlass, Buchführungs- und Informationsvorschriften, Vorschriften über Pflichtprüfungen und behördliche Nachschau.
Der § 10, der als „Buchführungspflicht“ bezeichnet wird, bezieht sich allerdings nicht auf die im Sinne des HGB notwendige kaufmännische Buchführungspflicht. Makler, Baubetreuer und Bauträger müssen vielmehr nach Annahme eines Auftrages, Aufzeichnungen machen und Unterlagen, die die Erteilung und die Bearbeitung des Auftrages betreffen, nachvollziehbar und übersichtlich dokumentieren.
Die Pflicht zur Abgabe eines jährlichen Prüfungsberichts entfällt für reine Maklerbetriebe. Für alle anderen Gewerbetreibenden gelten für die jährliche Pflichtprüfung und die Inseratensammlung die entsprechenden Vorschriften allerdings weiter.
Wenn ein Makler Gelder eines Auftraggebers (Miet- oder Kaufinteressenten) zur Weiterleitung an den Vermieter oder Verkäufer oder eine bevollmächtigte dritte Person annimmt, so entstehen Sicherungspflichten. Die Ermächtigung zur Geldverfügung durch den Auftraggeber löst bereits Sicherungspflichten aus. Eine Sicherung kann durch den Abschluss einer Vertrauensschadenversicherung oder in einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft erfolgen.
Die Verordnungsermächtigung nach § 34 c der Gewerbeordnung bildet die Rechtsgrundlage für diese Berufsausübungsregelung. Beim Maklergeschäft ist der Auftraggeber stets nur der Objektsuchende im Sinne der MaBV.
Ordnungsvorschriften stellen zahlreiche Vorschriften der MaBV dar. Ein Verstoß gegen solche Ordnungsvorschriften gilt als Ordnungswidrigkeit, welche mit Bußgeldern belegt werden kann. Vor allem Verstöße gegen die Sicherungspflichten fallen darunter. Dies regeln die Paragraphen §§ 2, 4 – 6 MaBV, §§ 3 – 7 und §§ 9 – 11 MaBV. Insbesondere Aufzeichnungspflichten, Anzeigepflichten, und Informationspflichten sind von praktischer Bedeutung.