Leerstand

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Leerstand

Als Leerstand wird bezeichnet, wenn eine unmittelbar beziehbare Fläche in Bestandsobjekten und Neubauten nicht vermietet ist. Steuerlich können Aufwendungen für ein Objekt allerdings nur berücksichtigt werden, wenn es zur Vermietung der Immobilie kommt. Steht ein Objekt vor der Veräußerung leer, können grundsätzlich keine Kosten mangels Weitervermietungsabsicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Der längerfristige Leerstand kann unter Umständen von den Wohnungsämtern als Zweckentfremdung von Wohnraum angesehen werden. Dem Vermieter können in einem solchen Fall Bußgelder drohen.

Nach § 35a Abs. 3 EStG ist es seit 2003 möglich, Aufwendungen für Handwerkerrechnungen, die bei Renovierungen, Modernisierungen, Sanierungen und Erhaltungsmaßnahmen einer eigen genutzten Wohnimmobilie anfallen, mit bis zu 20 % der gesamten Arbeitslohnkosten oder  maximal bis zu einem Betrag von 1.200 Euro (Stand 01.01.2009) steuerlich geltend zu machen. Entsprechende Beträge können direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Gemäß Urteil vom 09.11.2005 Az. 3 K 343/05 des Finanzgerichts Niedersachsen können dabei auch Arbeiten während des Leerstands der Immobilie berücksichtigt werden. Im konkreten Fall hatte die Eigentümerin eines Einfamilienhauses ein ganzes Jahr in einem Pflegeheim verbringen müssen und in der Zwischenzeit ihr Wohnhaus neu streichen lassen.

Wenn in einem Mehrfamilienhaus einzelne Mietwohnungen leer stehen, kann der Vermieter den Umlageschlüssel für die Betriebskosten nicht einseitig so abändern, dass die Anteile der leer stehenden Wohnung auf die anderen im Haus wohnenden Mieter umgelegt werden.  So entschieden vom Bundesgerichtshof mit Urteil Az. VIII ZR 159/05 am 31.05.2006.

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