Hammerschlags- und Leiterrecht
- Immobilienbegriffe
- Hammerschlags- und Leiterrecht
Hammerschlags- und Leiterrecht
Hammerschlags- und Leiterrecht
Die Befugnis vorübergehend ein Nachbargrundstück zu betreten, um Bau- oder Instandhaltungsarbeiten am Eigenheim durchzuführen und Werkzeug besser einsetzen zu können, ist im Hammerschlagsrecht beinhaltet. Zum Aufstellen einer Leiter oder eines Baugerüstes berechtigt das artverwandte Leiterrecht. Die meisten Bundesländer, außer Bremen und Bayern, haben in den Gesetzen diese Rechte verankert.
Die Arbeiten müssen ohne das Betreten des Nachbargrundstücks entweder nicht zweckmäßig möglich sein oder nicht zu vertretbare Kosten verursachen. Im Verhältnis zu den Vorteilen für den Grundstückseigentümer dürfen die Unannehmlichkeiten des Nachbarn nicht unverhältnismäßig erscheinen. Der Nachbar muss zudem mit entsprechenden Vorkehrungen vor allzu großen Nachteilen und Belästigungen geschützt werden. Öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 24 Nachbarrechtsgesetz NRW dürfen nicht verletzt werden.
Zudem müssen das Hammerschlags- und das Leiterrecht schonend angewandt werden. Arbeiten zu Unzeiten wie nachts oder an Sonntagen dürfen nicht vorgenommen werden.