Grundstücksmiete

Grundstücksmiete

Grundstücksmiete

Wird keine unmittelbare „Fruchtziehung“ bei unbebauten Grundstücken erzielt, so geht man rechtlich gesehen von einer Grundstücksmiete aus. Z. B. liegt eine Grundstücksmiete dann vor, wenn ein unbebautes Grundstück dem Mieter unter der Auflage überlassen wird, auf dem Grundstück ein Gebäude für gewerbliche Zwecke zu errichten. Auf einer Grundstücksteilfläche kann auch einem Imbissstand oder eine Fläche für den Autohandel überlassen werden.

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