Fangnetz / Balkon
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Fangnetz / Balkon
Fangnetz / Balkon
Das Amtsgericht Köln entschied mit dem Urteil Az. 222 C 227/01, dass Mieter am Balkon der Mietwohnung ein Fangnetz zum Schutz von Katzen und anderen Haustieren anbringen dürfen, damit diese nicht abstürzen bzw. entwischen können.
Im Rahmen eines Ortstermins wurde durch das Gericht festgestellt, dass in diesem Fall das Fangnetz an mit der Balkonbrüstung verschraubten Ständern hing, welche sich problemlos wieder vollständig entfernen ließen. Da das Netz von außen kaum sichtbar war, stelle es zudem keine optische Beeinträchtigung der Fassade dar. Das Gericht wies die Klage des Vermieters gegen die Katzen-Auffang-Installation entsprechend ab, da keine dauerhafte Veränderung der Mietsache vorlag.
Das Bayrische Oberste Landesgericht hingegen bestätigte, dass eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen eines Katzennetzes am Balkon per Beschluss verhindern kann. Auch ohne Beschädigung am Mauerwerk würde die Netzanbringung zwischen dem unteren und oberen Balkon gegebenenfalls für das Gemeinschaftseigentum und die anderen Eigentümer in gewisser Hinsicht einen Nachteil ergeben. In dem konkret verhandelten Fall äußerte sich der Nachteil nach Meinung des Gerichts in einer optischen Beeinträchtigung der Außenfassade, deren Ausmaß über das übliche Maß, welches Eigentümer im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens akzeptieren müssten, hinausginge (BayObLG, Beschl. vom 03.04.2003, Az. 2Z BR 38/03).