Baugenehmigung
Baugenehmigung
Werden ein Bauantrag, ein Abbruchsantrag oder ein Bauänderungsantrag von der Baubehörde im Baugenehmigungsverfahren akzeptiert, so geht dem Bauherren oder der Bauherrin eine schriftliche Baugenehmigung bzw. ein Genehmigungsbescheid zu. An der Baustelle muss diese Genehmigung deutlich sichtbar angebracht werden (erkennbar am roten Punkt). Mit den ersten Bauarbeiten einschließlich des Erdaushubs darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung in Schriftform vorliegt. Ein früherer Baubeginn ist nur möglich, falls bereits eine schriftliche Teilbaugenehmigung vorab erteilt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt im vereinfachten Genehmigungsverfahren eine Baugenehmigung als bereits erteilt, sofern innerhalb einer festgelegten Frist von der Baubehörde nicht widersprochen wurde. Nach einer bestimmten Zeit verliert eine Baugenehmigung ihre Gültigkeit, sofern der Bau bis dahin nicht begonnen wurde. Sollte von den genehmigten Plänen abgewichen werden, bedarf es einer erneuten Zustimmung zu den Planänderungen durch die Baubehörde. Der Baubehörde müssen die ausführende Firma und der Baubeginn angezeigt werden. Für die Baugenehmigung fallen entsprechende Gebühren an.