Abdingbarkeit (bei Wohnungseigentum)
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Abdingbarkeit (bei Wohnungseigentum)
Abdingbarkeit (Wohnungseigentum)
Die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) können Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG durch so genannte Vereinbarungen abweichend vereinbaren, ebenso können Vereinbarungen getroffen werden, um die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Allerdings gilt dies nur für Regelungen über das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht aber für Regelungen des Sachenrechts. Die rechtlichen Beziehungen der Wohnungseigentümer zueinander können aber nicht uneingeschränkt abweichend vom Gesetz durch Vereinbarungen geregelt werden.
Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen unabdingbaren, zwingenden und abdingbaren, nicht zwingenden Vorschriften.
Durch eine Vereinbarung kann eine Abweichung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG durch eine Vereinbarung nur bei abdingbaren Vorschriften erfolgen.
Zwingende Vorschriften über die Abgrenzung und Zuordnung von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum gemäß § 1 Abs. 6, § 5 Abs. 1 und 2 WEG sind unabdingbar. Vorschriften über die Begrenzung der Bestellung eines Verwalters auf maximal 5 Jahre bzw. auf 3 Jahre bei Erstbestellung nach der Wohnungseigentumsbegründung sind gemäß § 26 Abs. 1 WEG unabdingbar.
Für die Abberufung und Bestellung des Verwalters gilt gleiches. Allerdings darf nach § 26 WEG keine Abhängigkeit von anderen Voraussetzungen oder der Zustimmung Dritter vorhanden sein. Die gesetzlich auferlegten Pflichten des Verwalters sind gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 WEG ebenso unabdingbar. Deshalb können diese weder entzogen noch beschränkt werden.
Die Vorschriften zur Verteilungsänderung der Verwaltungs- und Betriebskosten sind gemäß § 16 Abs. 3 WEG ebenso unabdingbar wie die Änderung der Kostenverteilung für Einzelfälle von Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 4 WEG). Vorschriften über das Stimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 WEG oder die Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 WEG sind hingegen als abdingbar einzustufen.