Abdingbarkeit

Abdingbarkeit

Abdingbarkeit

Die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften können durch vertragliche Absprache ausgeschlossen werden. Diese Möglichkeit wird als Abdingbarkeit bezeichnet.

Es wird zwischen unabdingbaren, zwingenden und abdingbaren, nicht zwingenden Rechtsvorschriften unterschieden. Bei abdingbaren Rechtsvorschriften spricht man von einem „dispositivem Recht“. Zivilrechtliche Normen werden zur Wahrung des so genannten Provatautonomie-Grundsatzes grundsätzlich als abdingbar angesehen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen.

Ausnahmeregelungen haben den Zweck, im Sachenrecht für Rechtsklarheit zu sorgen oder für den Schutz wirtschaftlicher, schwächerer Vertragspartner im Miet-, Arbeits- oder Verbraucherschutz zu sorgen. Viele Mieterschutzvorschriften des BGB sind daher ausdrücklich als zwingend anzusehen.

Der Gesetzgeber hat nicht immer eine ausdrückliche Regelung für die Auslegung der Unabdingbarkeit einer Vorschrift. Teilweise muss die Auslegung vor Gericht ermittelt werden. Bei Gesetzen zum Schutz wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner wird in der Regel die Unabdingbarkeit angenommen.

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