Aarhus-Konvention
Aarhus-Konvention
Die Aarhus-Konvention stellt eine Vereinbarung der UNECE (Wirtschaftskommission für Europa) dar, die jeder Person im Umweltschutz gewisse Rechte zuschreibt. Der aktive Umweltschutz soll durch bessere Beteiligungsrechte für die Bevölkerung verbessert werden. Die Aufdeckung einer fehlerhaften Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen soll ebenfalls unterstützt werden. Im dänischen Aarhus wurde dieser völkerrechtliche Vertrag im Jahre 1998 unterzeichnet und trat im Jahre 2001 in Kraft.
Der Zugang zu Umweltinformationen muss gemäß der Aarhus-Konvention auf Antrag von den Behörden der Öffentlichkeit gewährt werden. Am Entscheidungsverfahren soll die Öffentlichkeit stärker beteiligt werden. Vor allem bei erheblichen Umweltauswirkungen wie bei Infrastrukturmaßnahmen oder Industrieanlagen soll die Öffentlichkeit ein Mitspracherecht eingeräumt werden. In Umweltangelegenheiten soll der Zugang zu den Gerichten erleichtert werden. Rechtsschutzmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltverbände sind vorgesehen. So soll das Recht auf Informationszugang und die effektive Beteiligung an Entscheidungsfindungen durchgesetzt werden.
Das am 14.02.2007 in Deutschland in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz schaffte die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Aarhus-Konvention. Das Gesetz hat sowohl für informationspflichtige Bundesstellen und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Jede Person hat entsprechend Anspruch auf einen freien Zugang zu erforderlichen Umweltinformationen. Innerhalb von ein bis zwei Monaten muss die im Rahmen eines Antrags verlangte Information fristgerecht zugänglich gemacht werden.
Verschiedene Gesetzesänderungen, die erforderlich wurden, werden durch das ergänzende Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz umgesetzt. Für den Rechtsschutz von im Umweltschutz engagierten Privatpersonen und Umweltverbänden sorgt das Umweltrechtsbehelfsgesetz. Beide Gesetzt wurden im Dezember 2006 erlassen.