Grundsteuer
Grundsteuer
Als laufende Ausgabe, die auf die Eigentümer von unbebauten und bebauten Grundstücken zukommt, gehört die Grundsteuer. Als Bemessungsgrundlage dient der so genannte Einheitswert, welcher mit dem Hebesatz der Gemeinden multipliziert wird. Da die Gemeinden befugt sind, die Hebesätze selbst zu bestimmen, kann es regional zu großen Unterschieden in der Höhe der Grundsteuern kommen.
Die Grundsteuer kann gemäß Grundsteuererlassverordnung ganz oder teilweise erlassen werden. Dies gilt für Eigentümer mit kriegszerstörten bzw. kriegsbeschädigten Gebäuden sowie seit dem 01.01.1974 auf Antrag auch für Eigentümer bebauter Grundstücke, deren normaler Rohertrag durch Gründe, die der Eigentümer nicht selbst zu vertreten hat, eine Minderung von mehr als 20% zur Folge hat. Als Gründe werden unter anderem Leerstände, die durch Stadtsanierungsmaßnahmen oder Städteentwicklungsmaßnahmen im Rahmen des Städtebauförderungsgesetzes entstehen, angenommen.