Fenster- und Lichtrecht
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Fenster- und Lichtrecht
Wie und ob Grundstückseigentümer an oder in einer Außenwand des Gebäudes Fenster anlegen dürfen, wird durch das Fensterrecht vorgegeben. Dieses definiert auch die Voraussetzungen, unter denen Fenster, Bauteile um Betreten des Gebäudes wie Balkon oder Terrasse sowie Türen angebracht werden dürfen.
Bestehende Fenster werden durch das Lichtrecht vor dem Eingriff durch Nachbarn geschützt. Das Lichtrecht regelt unter anderem die Befugnis des Grundstückseigentümers, einem Nachbarn im Bereich seines Lichteinfalls eine Bebauung vorzunehmen, zu untersagen.
Beim Licht- und beim Fensterrecht handelt es sich um privatrechtliche Rechtsvorschriften, die sich aus den Nachbarschaftsgesetzen der Bundesländer ergeben.