Kappungsverordnung / Kappungsgrenzenverordnung
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Kappungsverordnung / Kappungsgrenzenverordnung
Bundeseinheitlich wird die so genannte Kappungsgrenze gesetzlich geregelt. Die Miete darf entsprechend der Kappungsgrenze, welche in § § 558 Abs. 3 BGB geregelt ist, innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums maximal um 20 % erhöht werden. Die Kappungsgrenze bezieht sich auf Mieterhöhungen, die der Anpassung an die ortsüblichen Vergleichsmieten dienen. Mieterhöhungen aufgrund von Betriebskostenerhöhung oder einer Modernisierung werden dabei nicht berücksichtigt.
Die einzelnen Landesregierungen können seit der Mietrechtsreform aus dem Jahr 2013 jedoch Gebiete per Rechtsverordnung ausweisen, in welchen eine besondere Knappheit an Wohnraum vorliegt. Solche Kappungsverordnungen sorgen in bestimmten Gebieten dafür, dass die Kappungsgrenze auf 15 % abgesenkt wird. Für diese Gebiete können die Landesregierungen eine Kappungsgrenzenverordnung gemäß § 558 Abs. 3 BGB für eine maximale Dauer von fünf Jahren festlegen.
Allerdings dürfen diese Regelungen nicht mit der Mietpreisbremse verwechselt werden. Bei dieser wird zwar auch per Rechtsverordnung ein Gebiet mit Wohnungsknappheit ausgewiesen, allerdings greift die Mietpreisgrenze nur bei Neuvermietungen und beim Mieterwechsel, während die Kappungsgrenze für bestehende Mietverhältnisse gilt.