Abbruch eines Mietshauses
Abbruch eines Mietshauses
Ein Gebäude mit vermieteten Räumen darf vor der rechtswirksamen Beendigung aller Mietverhältnisse und der Räumung aller Wohnungen nicht abgerissen werden.
Allerdings berechtigt der Wunsch des Abrisses allein den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist allenfalls eine Verwertungskündigung denkbar. Eine solche wird möglich, wenn durch eine weitere mietvertragliche Nutzung eine angemessene wirtschaftliche Verwendung der Mieträume für den Vermieter behindert würde.
Ein in dem Grundstück begründeter Wert muss sich mit der wirtschaftlichen Verwertung dem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge realisieren lassen. Mit einem auf einen Abriss folgenden Neubau ist dies gemäß BGH Urteil vom 09.02.2011 VIII ZR 155/10 der Fall. Der BGH lehnte aber die Verwertungskündigung bei ersatzlosen Abrissen mit Urteil vom 24.03.2004, Az. VIII ZR 188/03 ab.
Trotzdem ist eine Kündigung aus anderen Gründen natürlich nicht ausgeschlossen, wenn auch die Verwertungskündigung nicht greift. Herrscht in einem Gebiet wie in einem Plattenbau ein extremer Wohnungsleerstand und sollte dem letzten Mieter dort gekündigt werden, so könne dies auch ohne angemessene wirtschaftliche Verwertung an der Kündigung ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 1 BGB bestehen. Insbesondere, weil die Verwertungskündigung entsprechend Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ausgeschlossen wurde, kam es zu solchen Fallkonstellationen. Mit Wirkung vom 30.04.2004 wurde diese Regelung allerdings aufgehoben.