EEG-Umlage
EEG-Umlage
Das EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) verpflichtet die Netzbetreiber für ins Stromnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energien bestimmte Vergütungssätze zu zahlen. Der Strompreis an den Strombörsen sinkt durch die immer größeren Strommengen, die aus regenerativen Energien erzeugt und eingespeist werden. Zwischen dem Betrag, der durch kommerzielle Netzbetreiber für Einspeisungen gezahlt werden muss, und dem Preis des durch Selbsterzeugung hergestellten Stroms zeigt sich eine deutliche Differenz, die weiter anwächst. Diese Differenz soll durch die EEG-Umlage ausgeglichen werden. Dabei ist die Umlage nicht mit dem gesamten Vergütungsbetrag gleichzusetzen, sondern bezieht sich rein auf die Preisdifferenz zwischen Ökostromeinkaufseinnahmen und dem Börsenverkaufspreis.
Entgegen dem allgemeinen Verständnis wird die EEG-Umlage nicht aus Steuermitteln gefördert und stellt keine staatliche Subvention dar. Die Höhe der EEG-Umlage wird in Deutschland von den vier größten Unternehmen, die als Netzbetreiber tätig sind, festgelegt. Je preiswerter der Strom an der Börse wird, desto stärker steigt die EEG-Umlage, die von den Endverbrauchern gezahlt werden muss.
Mit Wirkung zum 01.08.2014 wurden für die EEG-Umlage die Regelungen neu gefasst. Seither müssen auch Betriebe und Haushalte, die Strom aus regenerativen Energien selbst erzeugen und verbrauchen, die EEG-Umlage zahlen. Für bestimmte Unternehmen, die einen hohen Verbrauch an Strom haben, die offiziell vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als „stromintensive Unternehmen aus Branchen, die durch ein bestimmtes Maß an Strom- und Handelsintensität gekennzeichnet sind“ eingestuft wurden, gibt es Ausnahmen. Je häufiger solche Ausnahmeregelungen greifen, desto stärker erhöht sich die EEG-Umlage. Im Vergleich profitierten 2012 gerade einmal 750 Unternehmen von der Umlagenbefreiung, in 2014 waren es bereits 2000.
Auch auf den Anteil des selbst erzeugten Stroms, der in den Eigenverbrauch fließt, entfällt mit der Reform eine EEG-Umlage. Davon betroffen sind alle Immobilieneigentümer, die auf dem Dach eine Fotovoltaik-Anlage zur teilweisen, eigenen Stromversorgung einsetzen. Insofern wirkt sich die EEG-Umlage natürlich auf die Rentabilität der eigenen Stromerzeugung negativ aus und muss bei den Wirtschaftlichkeitsberechnungen berücksichtigt werden. Allerdings bilden Fotovoltaik-Anlagen bis 10 kW eine wichtige Ausnahme, die meist auf Ein- und Zweifamilienhäusern Anwendung findet.
Teilweise lesen Verbraucher in der Presse, dass die günstigen Börsenpreise für Strom nicht weiter gegeben werden. Viele Stromversorger kaufen ihren Strom nämlich nicht an der Strombörse, wo der Strom preisgünstiger , aber zu schwankenden Preisen zu bekommen ist, sondern sind aufgrund eines dauerhaften Vertrages an Festpreise bei einem der großen Energielieferanten gebunden. Daraus folgt mehr Planungssicherheit die allerdings auf der Kostenseite den Endverbraucher stärker belastet. Dieser muss die EEG-Umlage nämlich trotzdem zahlen, auch wenn er von den billigen Börsenpreisen nicht profitiert.