Abbruchantrag

Abbruchantrag Sachverständiger und Gutachter für Immobilien Bernd A. BinderAbbruchantrag

Bei der jeweils zuständigen Behörde muss grundsätzlich vor dem Abbruch eines Gebäudes eine Genehmigung beantragt werden. Jedes beabsichtigte Abbruchvorhaben sowie die entsprechenden Abbruchverfahren müssen genauestens dargelegt werden. Die gesetzlichen Regelungen werden in den Landesbauordnungen geführt.

Darüber hinaus muss jeder Antrag den jeweils zuständigen Abbruchunternehmer benennen. Notwendige Sachkenntnisse und Erfahrungen müssen nachgewiesen werden, da im Bereich Abbruch erhebliche Kenntnisse über Arbeitsschutz, Baustatik und Immissionsschutz notwendig sind. Ferner müssen die Trennung und fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung der anfallenden Abbruchmaterialien sichergestellt werden.

Als Anlagen zum Abbruchantrag fordern viele Gemeinden einen genauen Lageplan aller Gebäude, baulichen Anlagen und Gebäudeteile, die zum Abbruch freigegeben werden sollen. Vorhandene Grundrisse, Fotos, Ansichten und Schnitte müssen beigefügt werden.

Je nach Region kann das Genehmigungsverfahren unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen. Viele Gemeinden gehen von einer Bearbeitungszeit von einem Monat aus. Für jede Abbruchgenehmigung fallen Gebühren an. In Nordrhein-Westfalen liegen die Gebühren beispielsweise abhängig von der Abbruchgebäudegröße zwischen 50 und 1.500 Euro. Zum Abbruch von Gebäuden mit weniger als 300 Kubikmeter Rauminhalt sowie für den Abbruch von Stellplätzen, Garagen, Schwimmbädern, Einfriedungsmauern und anderen untergeordneten, baulichen Anlagen ist keine Genehmigung erforderlich.