Bagatellschäden in der Mietwohnung
Bagatellschäden in der Mietwohnung
Kleinere Schäden innerhalb einer Mietwohnung, die mit relativ geringem Aufwand beseitigt werden können wie ein defektes Türschloss, ein klemmender Fenstergriff oder ein tropfender Wasserhahn, werden als Bagatellschäden bezeichnet.
Bagatellschäden sind grundsätzlich Sache des Vermieters, der aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet ist, die Instandhaltung der Wohnung zu gewährleisten. Allerdings ist es üblich, die Kosten mittels einer „Kleinreparaturenklausel“ auf den Mieter abzuwälzen. In bestimmten Grenzen kann der Mieter mietvertraglich zur Kostenübernahe herangezogen werden. Die eigentliche Durchführung und die Behebung des Schadens bleiben allerdings Sache des Vermieters, der zu diesem Zweck einen Handwerker beauftragen kann.
In mehreren Urteilen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Höchstgrenze für die Kosten von Kleinreparaturen, die dem Mieter vertraglich auferlegt werden dürfen, auf einen Betrag von 75 Euro je Reparatur beschränkt werden muss. Mittlerweile gehen die Gerichte der niedrigeren Instanzen allerdings wegen gestiegener Preise oft von dieser Grenze ab, und akzeptieren höhere Beträge. Das Amtsgericht Braunschweig hielt z. B. im Urteil vom 17.3.2005, Az. 116 C 196/05 100 Euro für zulässig. Überschreitet die Reparaturkostenabrechnung diese Grenze, so muss der Vermieter den Gesamtbetrag tragen.
Im Mietvertrag muss für eine wirksame Kleinreparaturklausel zusätzlich zum Höchstbetrag im Einzelfall auch eine Höchstgrenze für die jährlichen Kosten, die dem Mieter auferlegt werden können, enthalten sein. Gemäß AG Braunschweig, Az. 116 C 196/05 liegt diese Grenze derzeit bei 6 bis 8 Prozent der Jahresmiete. Kosten für die Behebung von Bagatellschäden können im Rahmen der Kleinreparaturenklausel nur für Schäden an Teilen der Mietsache, die der direkten Einwirkung des Mieters ausgesetzt sind, auf den Mieter abgewälzt werden.
So zählt das Wasserhahnventil dazu, das unter Putz liegende Wasserrohr allerdings nicht.