Haftung des Maklers

Haftung des Maklers

Haftung des Maklers

Aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten des Maklers kann eine Haftung resultieren.

Informationspflicht: Der Makler kommt seiner Verpflichtung den Verkäufer über Finanzierungsschwierigkeiten von Seiten des Käufers nicht nach. Vielleicht verschweigt der Makler auch dem Kunden, dass ein Grundstück kontaminiert ist oder die Immobilie einen Schwamm- oder Schimmelbefall aufweist. Für Nachteile, die daraus entstehen, ist der Makler haftbar.

Beratungspflicht: Bewertet der Makler das Grundstück beispielsweise mit der Hälfte seines eigentlichen Verkehrswertes, so kann er für die Folgen haftbar gemacht werden. Ebenso ist der Makler haftbar, wenn er dem Kaufinteressenten in Bezug auf die Finanzierung des Immobilienerwerbs falsche Zusagen macht oder dem Verkäufer einer Immobilie über die Finanzierbarkeit eines Neukaufs einer anderen Immobilie durch den Verkauf in Sicherheit wiegt, obwohl der Verkaufspreis diesen Kauf nicht decken kann.

In diesen Fällen handelt es sich um Schadensersatzansprüche, die sich aus der Verletzung des Maklervertrages ergeben. Die Ersatzansprüche können in ihrer Höhe ein Vielfaches der Maklerprovision betragen. Sofern die Haftung nicht gemäß § 654 BGB verwirkt wird, kann der Kunde seine Ansprüche aufrechnen.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns!