Nacherfüllung

Nacherfüllung

Nacherfüllung

Eine Nacherfüllung besteht in der Regel in einer Nachbesserung. Der Auftragnehmer beseitigt im Zuge der Nachbesserung Mängel an der erbrachten Leistung. Als Alternative zur Nachbesserung kann auch die mängelfreie Erbringung einer neuen Leistung dienen. Zwischen diesen beiden Nacherfüllungsarten kann der Unternehmer, der in Anspruch genommen wurde, wählen. Für Baumängel, die bei der Bauabnahme entdeckt wurden, gilt gleiches.

Das Werkvertragsrecht nach BGB entspricht in der Regel auch dem Recht gemäß VOB. Dem Bauhandwerker bzw. Unternehmer muss eine entsprechende Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Sollte diese nicht eingehalten werden, so kann nach der geltenden Regelung des Schuldrechts der Bauherr eine „Selbstvornahme“ vornehmen, die dem Unternehmer in Rechnung gestellt wird. Eine Nachfristsetzung ist nicht notwendig. Als Alternative zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber auch die Minderung der Vergütung ins Auge fassen.

Allerdings muss die Mängelbeseitigung in diesen Fällen für den Bauherrn unzumutbar sein oder die Mängel nur mittels eines enormen Aufwandes möglich. Bis zu 100 % des Werklohnes kann die Minderung betragen. Nach BGB gilt bei einem Bauwerk kein Rücktrittsrecht und ist entsprechend auch in der VOB nicht vorgesehen.

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