Auflassung
Auflassung
Die Einigung eines Grundstücksverkäufers mit einem Käufer über die Umschreibung des Grundbuches auf den Namen des Käufers wird als Auflassung bezeichnet. Sicherheitshalber sollte man das Grundstück vor der Auflassung, die notariell festgeschrieben werden muss, vermessen lassen. Vollzogen wird der Kauf des Grundstückes erst, mit der Eintragung des neuen Besitzers im Grundbuch. Der Käufer kann mit einer im Grundbuchamt hinterlegten notariellen Auflassungsvormerkung verhindern, dass andere nachteilige Verfügungen durch den Verkäufer eingetragen werden können und das Grundstück womöglich an einen anderen Interessenten geht.