Vollgeschoss

Vollgeschoss

Geschosse, die mit dem Großteil ihrer Fläche oberhalb der Geländeoberfläche liegen und über ein lichtes Maß zwischen Fußbodenkante und Unterkante der Decke von mindesten 2 m aufweisen, gelten als Vollgeschosse. Nicht dazu werden Dachgeschosse gezählt. Zudem definieren die verschiedenen Landesbauordnungen die Voraussetzungen für ein Vollgeschoss nach unterschiedlichen Richtlinien.

So muss in Sachsen-Anhalt ein Geschoss laut Landeslautverordnung (§ 2 Abs. 4) auf mindestens 2/3 seiner Grundfläche über eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Metern verfügen und durchschnittlich mit mehr als 1,60 Meter Deckenoberfläche über die Geländeoberfläche herausragen. Die lichte Höhe wird durch eine Messung von der Fußbodenoberkante bis zur Deckenunterkante ermittelt.